AGBs APARAVI Plattform

  1. Präambel
    Die APARAVI Software Europe GmbH, Lothstraße 5, 80335 München, Deutschland (nachfolgend „Auftragnehmer“) stellt die APARAVI Data Mastery Platform zur Verfügung, eine Softwarelösung, die es Unternehmen ermöglicht, unstrukturierte Daten zu finden, zu schützen, zu kontrollieren und zu meistern; egal wo sie gespeichert sind (im Folgenden "APARAVI Plattform“ oder „Software").

Für die Nutzung der APARAVI Plattform gelten diese APARAVI Platform Terms. Die Zurverfügungstellung der Software wird in einem oder mehreren Order Forms vereinbart, die gemeinsam mit diesen APARAVI Platform Terms den Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer über die Zurverfügungstellung der Software darstellt.

Die Erbringung ergänzender Dienstleistungen wie Setup, Installation, Konfiguration und sonstiger Professional Services („Services“) wird gegebenenfalls in separaten Service Terms geregelt.

  1. APARAVI Plattform
    Die APARAVI Plattform ermöglicht es dem Auftraggeber, Informationen über unstrukturierte Daten aus verschiedenen Quellen zu sammeln, zentral zu aggregieren und die Ergebnisse zu visualisieren. Die APARAVI Plattform besteht aus folgenden Komponenten:
  1. Nutzungsrechte
    3.1. Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber für die Laufzeit des Vertrages unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung das entgeltliche, weltweite, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Software bestimmungsgemäß für eigene Zwecke im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen zu nutzen. Die Nutzung für eigene Zwecke umfasst dabei die bestimmungsgemäße Nutzung der Software für allgemeine Geschäftszwecke des Auftraggebers und die Verarbeitung der Daten des Auftraggebers. Nicht umfasst ist die Nutzung der Software für Dritte, beispielsweise als Dienstleister oder eine sonstige Überlassung oder Nutzungsvermittlung an Dritte. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Software durch eigene Mitarbeiter oder durch Dritte für seine eigenen Zwecke nutzen zu lassen.

3.2. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Nutzung der Software durch seine User und sämtliche Schäden, die durch fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen seiner User verursacht wurden.

3.3. Der Auftraggeber erhält kein Recht am Quellcode der Software.

3.4. Hinsichtlich der konkreten Analysen und Arbeitsergebnisse, die unter Verwendung der Software basierend auf den Daten des Auftraggebers erstellt werden, steht dem Auftraggeber ein ausschließliches Nutzungsrecht zu.

3.5. Soweit nicht anders vereinbart, stehen sämtliche Rechte an Software und Services, welche durch den Auftragnehmer bereitgestellt oder unter diesem Vertrag entwickelt werden, einzig dem Auftragnehmer zu. Sämtliche Rechte an jeder Art von Veränderung, Entwicklung oder Verbesserung der Produkte oder Dienstleistungen, welche durch den Auftraggeber vorgenommen werden, stehen ebenfalls ausschließlich dem Auftragnehmer zu.

3.6. Die Software kann Open Source Software-Komponenten enthalten. Die Nutzung dieser Komponenten unterliegt ausschließlich den entsprechenden Nutzungsbedingungen der Open Source Software-Komponenten, die im Rahmen der Open Source Software-Komponenten übermittelt und/oder referenziert werden. Keine Vorschrift dieser APARAVI Platform Terms beeinflusst dabei die Rechte oder Pflichten des Auftraggebers aus den entsprechenden Nutzungsbedingungen der Open Source Software-Komponenten. Im Falle von Widersprüchen oder entgegenstehenden Vorschriften von Lizenzbestimmungen der Open Source Software und den Bestimmungen dieser APARAVI Platform Terms genießen die Lizenzbestimmungen der Open Source Software Vorrang.

3.7. Das Nutzungsrecht an der Software erstreckt sich auch auf Fixes, Patches, Entwicklungen und Updates, welche der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Verfügung stellt. Das Recht auf Updates beinhaltet nicht das Recht auf ein Nutzungsrecht an neuen/zusätzlichen Produkten und Funktionalitäten, die als separates Produkt/Modul zur Verfügung gestellt werden.

3.8. Der Auftragnehmer stellt die Software und eine Dokumentation der Software in elektronischer Form zur Verfügung.

3.9. Soweit nicht anders vereinbart oder aufgrund zwingenden Rechts oder anwendbarer Open Source Software-Nutzungsbedingungen vorgeschrieben, ist der Auftraggeber nicht berechtigt,

3.10. Der Auftraggeber wird es dem Auftragnehmer auf dessen Verlangen ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Software zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Auftraggeber die Software qualitativ und quantitativ im Rahmen des von ihm erworbenen Nutzungsrechts nutzt. Hierzu wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch den Auftragnehmer oder einen von ihm benannten und für den Auftraggeber akzeptablen Sachverständigen ermöglichen. Ergibt die Überprüfung eine nicht nur unwesentliche Überschreitung des erworbenen Nutzungsrechts oder eine anderweitige nicht nur unwesentliche nicht-vertragsgemäße Nutzung, so trägt der Auftraggeber die Kosten der Überprüfung, ansonsten trägt die Kosten der Auftragnehmer. Nutzt der Auftraggeber die Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf das vereinbarte Lizenzmodell) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben.

  1. Verpflichtungen des Auftraggebers
    4.1. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Der Auftraggeber hat unaufgefordert sämtliche Mitwirkungsleistungen, Informationen, Daten, Dateien, Materialien, welche für die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Auftragnehmer erforderlich sind, im Voraus zur Verfügung zu stellen. Sollte der Auftraggeber nicht ausreichend kooperieren und/oder Verzögerung verursachen, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, so lange und so weit, wie der Auftragnehmer an der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen aufgrund unzureichender und/oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers gehindert ist. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über seine nicht ausreichende oder rechtzeitige Zusammenarbeit zu informieren und eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Erfüllt der Auftraggeber dennoch seine Mitwirkungspflichten nicht, so gehen etwaige für den Auftragnehmer nicht vermeidbare sich daraus ergebenden Vergütungserhöhungen, zusätzliche Aufwände (z.B. Mehrarbeit, Stornokosten, Reisekosten) und Terminverschiebungen zu seinen Lasten. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist gelten die betroffene Software bzw. der betroffene Service als zur Verfügung gestellt bzw. erbracht.

4.2. Der Auftraggeber ist verantwortlich für (i) angemessene Sicherheitsprozesse, Tools und Steuerungen für Systeme und Netzwerke, welche mit der Software interagieren, (ii) das Vorhalten alternativer Prozesse im Falle einer mangelnden Verfügbarkeit der Software, (iii) die Feststellung, ob die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten technischen und organisatorischen Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit den spezifischen Anforderungen des Auftraggebers genügen; (iv) das angemessene interne Training der User und die Bereitstellung von internem technischen Support; und (v) die ordnungsgemäße Sicherung sämtlicher auf seiner Systemumgebung befindlichen Programme und Daten und sämtlicher in die Software übertragener bzw. mit der Software erstellter Daten und Arbeitsergebnisse mit Beginn der Nutzung der Software und anschließend in angemessenen regelmäßigen Abständen.

  1. Gewährleistung
    5.1. Die Software wird vom Auftragnehmer mangelfrei zur Verfügung gestellt bzw. erbracht und entsprechen bei bestimmungsgemäßer Nutzung im Wesentlichen den in der Dokumentation genannten Spezifikationen.

5.2. Der Einräumung der vereinbarten Nutzungsrechte an den Auftraggeber stehen keine Rechte Dritter entgegen.

5.3. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln, sind keine Beschaffenheitsangaben.

5.4. Im Fall der Mangelhaftigkeit sind die Mängelansprüche des Auftraggebers zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer auftretende Mängel schriftlich mit Beschreibung des Mangels mitteilen und zur Mängelbeseitigung auffordern. Der Auftragnehmer leistet bei nachgewiesenen Mängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass der Auftragnehmer die Software erneut in mangelfreiem Zustand zur Verfügung stellt bzw. erbringt oder den Mangel beseitigt.

5.5. Falls die Nacherfüllung nach zwei Nacherfüllungsversuchen endgültig fehlschlägt, kann der Auftraggeber vom jeweiligen Einzelvertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet der Auftragnehmer im Rahmen der in diesen APARAVI Platform Terms festgelegten Grenzen der Haftung.

  1. Zurverfügungstellung der Software
    6.1. Collector und Aggregator werden zum Download zur Verfügung gestellt. Das Presentation Layer, das Frontend bzw. User Interface, wird vom Auftragnehmer als Software as a Service (SaaS) zur browserbasierten Nutzung zur Verfügung gestellt.

6.2. Die für die Installation unterstützen Betriebssysteme, Datenbanken und Datenquellen und die unterstützen Browser sind unter folgenden Link zu finden: www.aparavi.com/company/support. Der Auftraggeber hat für den Betrieb der Software eine entsprechende Systemumgebung zur Verfügung zu stellen.

6.3. Sofern nicht anders vereinbart, unterliegt die Software keiner gesonderten Abnahme durch den Auftraggeber, sondern gilt mit Zurverfügungstellung als abgenommen. Software und sonstige Arbeitsergebnisse gelten als übergeben, sobald sie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden. Sollte eine Abnahme vertraglich vereinbart sein und hat der Auftraggeber nicht den Zeit- oder Testplan der Abnahme eingehalten oder sollte ein solcher Testplan oder eine zeitliche Begrenzung für Tests und Abnahme nicht vorliegen, so gilt die Software zehn Werktage nach Zurverfügungstellung als abgenommen.

6.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen (insgesamt als „Subunternehmer“ bezeichnet) einzusetzen, um die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Der Auftragnehmer wird dafür sorgen, dass Subunternehmer entsprechend dieses APARAVI Platform Terms an Verpflichtungen hinsichtlich Geheimhaltung und Datenschutz gebunden sind. Die Beauftragung von Subunternehmern lässt die vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers dem Auftraggeber gegenüber unberührt. Der Auftragnehmer haftet für eventuelle Schlechtleistungen eines Subunternehmers wie für eigenes Verschulden.

  1. Zahlungsbedingungen
    Soweit nicht anders vereinbart wird die Software jährlich vorab in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber hat Rechnungen binnen 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Skonto oder sonstige Abzüge zu zahlen. Soweit nicht anders vereinbart ist die Angabe einer Auftragsnummer bzw. Purchase Order Nummer auf der Rechnung keine Voraussetzung für die Zahlungsverpflichtung. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe fällig.

Die angegebenen Preise enthalten keine Umsatzsteuer oder sonstige Steuern. Diese werden dem Auftraggeber gegebenenfalls gesondert in Rechnung gestellt.

  1. Haftungsbegrenzung
    8.1. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer, sowohl für eigenes sowie für zugerechnetes Verhalten, nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt sind. In diesem Fall ist die Haftung begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut.

8.2. Für die vorgenannten Fälle begrenzter Haftung wird diese zusätzlich der Höhe nach für jeden Schadensfall auf die Höhe der jährlich vom Auftraggeber zu zahlenden Vergütung (die Vergütung, die in den letzten 12 Monaten vor Schadenseintritt vom Auftraggeber gezahlt wurde bzw. zu zahlen wäre bzw., wenn der Vertrag bei Schadenseintritt noch keine 12 Monate lief, der Durchschnitt der bisherigen Vergütung pro Monat x12) und auf das Doppelte der vom Auftraggeber jährlich zu zahlenden Vergütung für alle sich in einem Vertragsjahr ereignenden Schadensfälle begrenzt.

8.3. Für mittelbare und Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn, Personalmehrkosten, nutzlose Aufwendungen und unterbliebene Einsparungen etc. haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

8.4. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden, bei Arglist, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt, sowie für Schäden, die in den Schutzbereich einer vom Auftragnehmer gegebenen eigenständigen Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung nicht etwas anderes ergibt.

8.5. Verletzt der Auftraggeber die ihm obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Datensicherung, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen bei Verlust von Daten der Höhe nach begrenzt auf diejenigen Schäden, die auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber aufgetreten wären.

  1. Vertraulichkeit
    9.1. Jede der Parteien verpflichtet sich, alle im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit erhaltenen Informationen, die (a) als „vertraulich“ oder „geheim“ oder mit einem gleichbedeutenden Hinweis gekennzeichnet sind oder mündlich als vertraulich bezeichnet werden; (b) aufgrund ihres Inhalts als vertraulich anzusehen sind; oder (c) von vertraulichen Informationen, welche zur Verfügung gestellt worden sind, abgeleitet wurden; ausschließlich für die Zwecke der vertraglichen Zusammenarbeit zu verwenden, vertraulich zu behandeln und vor der Kenntnisnahme durch unberechtigte Dritte zu schützen. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung ist allen Personen aufzuerlegen, die mit der Durchführung dieses Vertrages betraut werden.

9.2. Von der Vertraulichkeitsverpflichtung ausgenommen sind Informationen, die (a) öffentlich zugänglich sind oder nachträglich öffentlich zugänglich wurden oder der anderen Partei bei Vertragsschluss bereits bekannt waren; (b) unabhängig und selbstständig von der anderen Partei entwickelt wurden; (c) der anderen Partei von einem Dritten offenbart wurden, der keiner Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegt, oder (d) aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen (in diesem Falle ist die betroffene Partei hierüber unverzüglich zu unterrichten).

  1. Datenschutz
    10.1. Im Rahmen der Zurverfügungstellung der Software erfolgt keine Verarbeitung personenbezogene Daten durch den Auftragnehmer im Auftrag und auf Weisung des Auftraggebers. Die Softwarekomponenten Collector und Aggregator sind beim Auftraggeber (hinter der Firewall des Auftraggebers) installiert und der Auftragnehmer hat keinerlei Zugriff auf die hier verarbeiteten Informationen. Das Presentation Layer, das cloud- und browserbasierten Frontend bzw. User Interface, ermöglicht dem Auftraggeber die Ansicht der indizierten Suchergebnisse im Aggregator, es ermöglicht jedoch keinen Zugriff auf Dateiinhalte, sondern lediglich auf die indizierten Suchergebnisse. Der Auftragnehmer hat zudem keinen Zugriff auf die indizierten Suchergebnisse.

10.2. Der Auftragnehmer verarbeitet die personenbezogenen Daten der Ansprechpartner beim Auftraggeber (Name, Vorname, Kontaktdaten) für die Durchführung des Vertrages (Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO). Hinsichtlich der diesbezüglichen Betroffenenrechte und sonstiger Informationspflichten wird auf die Datenschutzerklärung auf der Internetseite des Auftragnehmers verwiesen.

  1. Laufzeit
    11.1. Die initiale Laufzeit des jeweiligen Order Forms wird im jeweiligen Order Form vereinbart. Die Laufzeit eines Order Forms verlängert sich jeweils um die Dauer der initialen Laufzeit, sofern das jeweilige Order Form nicht mit einer Frist von zwei Kalendermonaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt wird.

11.2. Order Forms sind von jeder Partei jederzeit kündbar im Falle einer wesentlichen Vertragsverletzung der jeweils anderen Partei, wenn die Vertragsverletzung nicht innerhalb von 30 Tagen geheilt wird. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Anzeige der wesentlichen Vertragsverletzung.

11.3. Jede Partei kann ein Order Form jederzeit fristlos kündigen, wenn die andere Partei in Liquidation geht oder ein Insolvenzantrag gestellt und nicht innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung zurückgenommen wurde.

  1. Allgemeines
    12.1. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten aufgrund dieses Vertrages verpflichten sich die Parteien, zunächst eine gütliche Einigung zu finden. Sollte dies nicht möglich sein, so einigen sich die Parteien bereits jetzt auf München als allgemeinen Gerichtsstand.

12.2. Sollte eine Bestimmung dieses Partnervertrages von einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Verwaltungsbehörde für ungültig oder nicht durchsetzbar befunden werden, so berührt dies nicht die übrigen Bestimmungen dieses Partnervertrages, die in vollem Umfang in Kraft und wirksam bleiben

12.3. Der Auftragnehmer hat das Recht, die Tatsache, dass der Auftraggeber seine Software nutzt bzw. sein Kunde ist, öffentlich zu äußern und den Namen und das Logo des Auftraggebers für diesen Zweck in seinen Marketingmaterialien, auch im Internet auf seiner Webseite und/oder auf seinen Seiten in den sozialen Medien, zu nutzen. Jeder andere Gebrauch des Namens oder Logos des Auftraggebers bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.

12.4. Alle Mitteilungen unter diesem Vertrag bedürfen der Schriftform und werden mit erster Zustellung wirksam.

12.5. Der Auftragnehmer kann Änderungen an diesen APARAVI Platform Terms vornehmen, wenn diese aufgrund geänderter Umstände, beispielsweise bei wesentlichen Änderungen der Gesetzgebung oder der Rechtsprechung, des relevanten Markt- und Geschäftsumfelds oder aufgrund technischer Entwicklungen notwendig werden und für den Auftraggeber zumutbar sind. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber in einem angemessenen Zeitraum, mindestens einen Monat, vor Inkrafttreten der Änderungen, über die Änderungen in elektronischer Form informieren. Der Auftraggeber ist berechtigt, solchen Änderungen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Änderungsmitteilung zu widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs des Auftraggebers hat der Auftragnehmer das Recht, das Vertragsverhältnis außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Widerspricht der Auftraggeber nicht, gilt seine Zustimmung nach Ablauf der oben genannten Fristen als erteilt. Auf die Dauer der Frist und auf die Bedeutung ihres ergebnislosen Ablaufs wird der Auftragnehmer bei der Ankündigung der Änderungen der APARAVI Platform Terms ausdrücklich hinweisen.